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| Informationen für das Mitführen von Vierbeinern |
Neuer EU-Heimtierpass für Vierbeiner
Ab dem 3. Juli 2004 gelten in der EU weitgehend einheitliche Bestimmungen für das Reisen
mit Haustieren. Für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU reisen, muss dann
ein neuer, einheitlich gestalteter Ausweis mitgeführt werden. In dem blauen Heimtierpass
mit dem europäischen Sternenbanner wird, neben den Angaben zum Tier und Besitzer, die
gültige Tollwutimpfung tierärztlich bescheinigt. Sie wird von den EU-Mitgliedsstaaten als
einzige Impfung für die Einreise verlangt und muss mindestens 30 Tage und längstens zwölf
Monate vor Grenzübertritt durchgeführt worden sein.
Erforderlich ist außerdem, dass Hunde, Katzen und Frettchen mit einem Mikrochip oder
durch Tätowierung [nur noch übergangsweise bis zum Jahr 2011] gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnungsnummer muss ebenfalls im Ausweis eingetragen werden. Die
Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu
fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der EU.
Ermächtigung für Tierärzte
Die Verordnung [EG] Nr. 998/2003 sieht vor, dass die neuen Heimtierausweise nur von
Tierärzten/-innen ausgestellt werden dürfen, die hierzu behördlich legitimiert worden sind.
Mit der behördlichen Legitimation für das Ausstellen der Heimtierausweise übernimmt der
Tierarzt zugleich die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des neuen
Dokumentes.
Sonstiges
Maulkorb und Leine sind mitzuführen [für Hunde]Für andere Heimtiere, etwa Nager,
Hauskaninchen oder Vögel [ausgenommen Geflügel] sind keine Bescheinigungen
erforderlich. Es dürfen allerdings maximal 5 Tiere pro Person mitgeführt werden. Im
Ausweis, der vom Tierarzt ausgestellt wird, sollten Tollwutimpfungen und andere
Impfungen attestiert sowie weitere Angaben zum Gesundheitszustand der Tiere gemacht
werden. Ziel ist ein vollständiger Überblick über den Gesundheitszustand des betreffenden
Tieres. Jungtiere, die noch nicht geimpft werden können, dürfen ohne Impfung reisen.
Transportbestimmungen
Auto: Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass Hunde und Katzen auf dem Rücksitz
reisen dürfen, wenn dies kein Hindernis bzw. Gefahr für das Fahren darstellt. Wenn
mehrere Tiere gleichzeitig mit dem Auto befördert werden, empfiehlt sich der mit einer
stabilen Trennwand versehene hintere Fahrzeugraum. Die Geldstrafe bei Nichteinhaltung
der Vorschrift liegt zwischen 50 und 200 Euro.
Bahn: Die Tiere dürfen mit ihren Besitzern kostenlos reisen, wenn sie in Käfigen oder
ähnlichen Behältnissen mit einer Abmessung von 70x50x30 cm untergebracht sind. In
Zügen ist der Hund an der Leine zu führen zudem muss ein Maulkorb angelegt werden. Für
Blindenhunde gelten andere Vorschriften.
Flugzeug: Im Flugzeugraum dürfen nur Tiere reisen, die ein Gewicht von max. 8-10 kg
aufweisen und in entsprechenden Käfigen untergebracht sind. Eine Flugkarte für nationale
Flüge kostet ca. 20 Euro. Große Hunde reisen im luftverdichteten Laderaum.
Schiff: Viele Schifffahrtsgesellschaften gestatten es, Tiere in die Kabine mitzunehmen.
Andere dagegen verfügen über eigene Hunderäume. Hier können die Tierbesitzer ihre Tiere
besuchen. Auf den Fähren der Italien. Staatsbahnen, die Sizilien und Sardinien mit der
Halbinsel verbinden, wird pro Tier eine um 40% reduzierte Fahrkarte verlangt.
Gesetzliche Feiertage
Neujahr: 1. Januar [Capodanno]
Dreikönigsfest: 6. Januar [Epifania]
Ostern: variabler Feiertag [Pasqua]
Karfreitag: kein Feiertag
Fest der Befreiung [1945]: 25. April [Festa della liberazione]
Tag der Arbeit: 1. Mai [Festa del lavoro]
Tag der Republik: [2. Juni]
Mariä Himmelfahrt: 15. August [Ascensione - Ferragosto]
Allerheiligen:1. November [Ognissanti]
Mariä Empfängnis: 8. Dezember [Immacolata Concezione]
Weihnachten: 25. Und 26. Dezember
Schulferien in Italien von Mitte Juni bis Mitte September [in ganz -Italien]. Bei den
angegebenen Festen handelt es sich nur um eine Auswahl der wiederkehrenden kulturellen
Veranstaltungen in Italien. Weitere Informationen erteilen die örtlichen
Fremdenverkehrsämter.
Ausgewählte Verkehrsbestimmungen
Abblendlicht
Tagsüber muss das Abblendlicht auf allen Italienischen Straßen eingeschaltet sein. In
schlecht beleuchteten Tunnels und Galerien ist das Abblendlicht ebenso einzuschalten.
Motorräder und Mopeds müssen immer mit Licht fahren.
Grüne Versicherungskarte
Die Grüne Versicherungskarte wird vom ADAC sehr empfohlen.
Unfall in Italien
Polizei
Die Polizei nimmt in der Regel nur Unfälle mit Personenschäden und hohem Sachschaden
auf. Bei einem Unfall müssen Sie unbedingt die Versicherung und die
Versicherungsnummer des Schädigers erfragen.
Diese Angaben finden Sie im Regelfall an einer Plakette auf der Windschutzscheibe. Nur
aufgrund des Namens und Kennzeichens des Schädigers lässt sich die Versicherung nur
unter größten Schwierigkeiten ermitteln. Die Mindestdeckungssumme beträgt
umgerechnet pauschal ca. 1.5 Mio. DM für Personenschäden und Sachschäden.
Heilbehandlungskosten werden in voller Höhe erstattet. Die entstandenen Sachschäden
werden ersetzt. Dabei ist die Vorlage einer Werkstattrechnung ausreichend.
Ein Gutachten wird ebenfalls anerkannt.
Auch in Italien kann eine Reparatur vor Ort von Vorteil sein, da dies die Dauer der
Regulierung verkürzt und der Geschädigte aufgrund höherer Preise in Deutschland nicht mit
einem Abzug rechnen muss. Bei Vorlage deutscher Werkstattrechnungen empfiehlt sich die
Übersetzung in die italienische Sprache. In Italien hat der Geschädigte nur dann Anspruch
auf ein angemessenes Schmerzensgeld, wenn dem Unfall eine strafbare Handlung zugrunde
lag. [Bei Unfällen mit schweren Personenschäden kann der Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung erfüllt sein]. Die Höhe des Schmerzensgelds richtet sich nach Art und
Schwere der erlittenen Verletzungen. Hat der Geschädigte nachweislich einen
Verdienstausfall erlitten, wird dieser ersetzt. Insoweit empfiehlt sich hier ein Attest eines
italienischen Arztes, was die Regulierungsdauer beschleunigt.
Mietwagenkosten werden in Italien entsprechend der Reparaturdauer ersetzt. Bei einem
Totalschaden ist die Wiederbeschaffungszeit maßgebend. Wertminderung: Wird in Italien
von den Gerichten nicht anerkannt. In Italien kann sich die Regulierung eines Unfalls länger
hinziehen als in Deutschland
Handy am Steuer
Es besteht ein Handyverbot. Telefonieren ist nur mit einer Freisprecheinrichtung gestattet.
Das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt kann gemäß Artikel 173 StVO [Codice
della Strada] mit einer Geldbuße geahndet werden.
Parken
An weißen Bordsteinstreifen kann gratis geparkt werden [nicht in Bozen], an blauen
Streifen ist das Parken gebührenpflichtig und an schwarz-gelben Streifen ist das Parken
verboten. Gelbe Parkflächen sind reserviert für Autobusse, Taxis etc. In manchen Städten
gibt es ausgewiesene grüne Parkflächen: Hier besteht an Werktagen Parkverbot von 8 Uhr
bis 9.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 16 Uhr.
Parkverbot
Parkverbot besteht an schwarzgelb markierten Bordsteinen sowie an gelb
gekennzeichneten - z.B. für Taxi und Busse reservierten - Parkflächen. Parken in
Landschaftsschutzgebieten ist untersagt.
Promille-Grenze
Die Promille-Grenze liegt in Italien bei 0,5 Promille.
Überholen
Das Überholen ist vor und auf Bahnübergängen verboten. Straßenbahnen dürfen rechts
nicht überholt werden, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen.
Vorfahrt auf Bergstraßen
In Italien muss man allen Linienbussen auf Pass- und Bergstraßen den Vortritt lassen,
unabhängig davon, ob sie berg- oder talwärts fahren.
Warnwesten
Seit April 2004 müssen in Italien Autofahrer eine rote, gelbe oder orangefarbene
Warnweste tragen, wenn sie außerhalb geschlossener Ortschaften, z.B. bei Panne oder
Unfall, ihr Fahrzeug verlassen und sich auf der Fahrbahn aufhalten. Wer in Italien künftig
die Weste im Bedarfsfall nicht trägt und erwischt wird, muss mit einem Verwarnungsgeld
von mindestens € 35 rechnen. Sinn und Zweck der Warnwesten-Vorschrift ist - so der
italienische Gesetzgeber - der Schutz und die Sicherung derjenigen Person, die das
Warndreieck aufstellt. Der Gesetzeswortlaut sieht im Hinblick auf die Warnweste
ausdrücklich nur eine Tragepflicht für den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs
["conducente"] vor. Dieser muss, wenn er das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall
verlässt und ein Warndreieck aufstellt, die Warnweste tragen. Nimmt sich dagegen ein
Beifahrer dieser Aufgabe an, so trifft nach dem Schutzzweck des Gesetzes natürlich auch
diesen die Tragepflicht - auch wenn das Gesetz [vielleicht etwas zu sehr einschränkend] nur
vom "Fahrer" spricht. Da sich im Normalfall aber ohnehin nur eine Person zu diesem Zweck
auf der Fahrbahn aufhält, genügt es regelmäßig, nur eine Warnweste mitzuführen.
Fahrer von einspurigen Fahrzeugen, also Motorrädern, sind von der Warnwestenpflicht
nicht betroffen.
Besondere Verkehrsschilder
Zona di silenzio = Hupverbot
Deviazione = Umleitung
Tenere la destra = Rechts fahren
Tutte le direzioni = alle Richtungen
Rallentare = Langsam fahren
Senso unico = Einbahnstraße
Sbarrato = Gesperrt
INIZIO Zona tutelata = Beginn der Parkverbotszone.
Geltung deutscher Führerscheine in den EU-Staaten
Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen sämtliche bisher geltenden
Führerschein-Dokumente, also auch DDR-Führerscheine, in den anderen EU-Staaten
anerkannt werden; es darf weder die neue Führerschein-Plastikkarte noch eine
Übersetzung oder gar zusätzlich ein internationaler Führerschein verlangt werden. Dies hat
auch die EU-Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000 ausdrücklich bestätigt.
Gelegentliche Beanstandungen: Deutsche Auto-Urlauber sind in der Vergangenheit
gelegentlich im Ausland beanstandet worden, wenn sie mit ihrem alten Führerschein in
eine Polizeikontrolle gerieten. Denn die ausländische Polizei kennt oft die genaue
Rechtslage nicht und verlangt manchmal den 1999 eingeführten neuen EU-Führerschein im
Scheckkartenformat.
Sollte ein älterer Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht akzeptiert werden, wird
man häufig ums Zahlen [wenn möglich unter Vorbehalt oder als Sicherheitsleistung] kaum
herumkommen, da die Polizei den Betroffenen zwecks Eintreibung des Bußgeldes am
Weiterfahren hindern oder eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Aus dem Strafzettel
sollten aber sowohl der bezahlte Betrag, als auch der Zahlungsgrund zu ersehen sein. Wer
über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann versuchen, den Bescheid mit Hilfe eines
ausländischen Anwalts anzufechten, um so u. U. sein Geld zurückzubekommen. Wer jedoch
unbedingt von vorneherein etwaigen Problemen aus dem Weg gehen möchte, kann seinen
alten Führerschein gegen das neue EU-Dokument umtauschen. Dieser Verwaltungsvorgang
kostet EUR 24,--. Die Wartezeit beträgt je nach Wohnort des Antragstellers zwischen einer
und sechs Wochen. Diese Maßnahme empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Betroffene
häufig ins Ausland fährt, der vorhandene Führerschein mit einem alten Foto versehen ist
oder Eintragungen nicht mehr gut lesbar sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
alten deutschen Führerscheine nach wie vor auch in allen anderen Ländern der
Europäischen Union gültig bleiben. Nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG müssen
diese Dokumente in sämtlichen EU-Staaten weiterhin anerkannt werden. Dies hat die EU-
Kommission mit Entscheidung vom 21.3.2000 ausdrücklich bestätigt.